Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) bei Verkauf / Vermietung eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer/Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer/Mieter das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.

Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist.

Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen.

Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind –anders als bisher – nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer/ Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) dies aber abgelehnt hat.

Der Verkäufer/Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

Mit dem Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) vom 1.Dezember 2012 ist ein Energieausweis vorzulegen:

  • Für das Baueinreichverfahren von Neubauten (Ein- und Zweifamilienhäuser, Geschoßwohnbau, Nicht-Wohngebäude ….), sowie von Zu- und Umbauten, bei Verdoppelung der Geschoßfläche.
  • Für „größere“ Renovierungen (25% der Gebäudehülle und mind. 25% des Gebäudewertes)
  • Für Förderungen (Ein- und Zweifamilienhäuser, Geschoßwohnbau, Sanierungsmaßnahmen)
  • Bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit (Wohnung, Geschäft, Büro…)
  • In Inseraten für Verkauf oder Vermietung müssen die Kennzahlen HWB (Heizwärmebedarf) und fGEE (Gesamtenergieeffizienzfaktor) bekannt gegeben werden.
  • Für öffentliche Gebäude

 Ausnahmen § 5. Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage – und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden

  • im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern

Der Energieausweis ist ein mehrseitiges Dokument, das im Wesentlichen Berechnungen zum Energiedarf in einem bestimmten Gebäude bei definierten Bedingungen (Raumtemperatur, Lüftung usw.) beinhaltet.

- wie zum Beispiel:
HWB = Heizwärmebedarf, WWWB = Warmwasserwärmebedarf, EEB = Endenergiebedarf, KB = Kühlbedarf, PEB = Primärenergiebedarf, CO2 = Kohlendioxidemissionen usw.

Dies soll im Bewusstsein für steigende Energiekosten und Umweltschutz (Kyoto – Ziele, CO2 -Ausstoß) als Information dienen und gleichzeitig für den Neubau steigende Standards garantieren.

-also eine Art Typenschein für Ihr Haus.

Der Energieausweis sollte nicht nur als verpflichtendes Dokument betrachtet werden, sondern bringt ebenso klare Vorteile mit sich.

Der Energieausweis

  • Garantiert Rechtssicherheit bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien.
  • Enthält Vorschläge und Empfehlungen für wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsmaßnahmen.
  • Gibt einen Überblick über jene Gebäudedaten, deren Kenntnis im Falle von zukünftigen Sanierungsvorhaben wichtig ist.
  • Gibt Auskunft über die Energieeffizienz von Gebäuden und ermöglicht damit einen fairen Vergleich von Immobilien.

Als Nachweis für die Wärmeschutzrichtlinien, wird bei Neubau, Zu und Umbau sowie Sanierungen ein Energieausweis für die Baubehörde und ebenfalls für die Wohnbauförderstelle benötigt.

Bei Verkauf bzw. der Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden ist ebenfalls ein Energieausweis vorzulegen um einen Vergleich der Energieeffizienz von Immobilien zu ermöglichen und damit energiesparende Maßnahmen zu forcieren.

Der Energiebedarf von Immobilien beträgt in Österreich ca. ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs und stellt daher ein großes Einsparpotential dar, insbesondere im Bereich der Beheizung. Aktuelle gesetzliche Vorgaben für Neubauten erfordern beispielsweise einen ca. 5x geringeren HWB (Heizwärmebedarf) als dies für Häuser der 60er und 70er Jahre der Fall ist. Damit wird nicht nur ein bautechnischer Standard markiert der Heizkosten und Umweltbelastungen reduziert, man erreicht damit auch ein höheres Niveau an Wohnkomfort und Behaglichkeit.

Zur Erstellung des Energieausweises sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Pläne vom Gebäude – Grundrisse, Schnitt, Lageplan
  • Beschreibung der Bauteilaufbauten aller Bauteile der beheizten Gebäudeteile, Informationen über die Bauphysik sowie Bauphysikdaten zu den Fenstern
  • Informationen über die Art der Heizung, Warmwasserbereitung sowie bei Nicht-Wohngebäuden auch über die Belüftung, Beleuchtung und Kühlung
  • Pläne vom Gebäude – Grundrisse, Schnitt, Lageplan

Wie komme ich zu einem Energieausweis?

  • Schicken Sie uns eine E-Mail an immobilien@brandstaetter.at
  • oder rufen Sie uns unter +43 (0)316 321 383 an - wir empfehlen Ihnen gerne einen seriösen Partner
  • oder Sie beauftragen diesen selbst unter http://www.gebäudedoktor.at

Rechtliche Grundlagen

Hintergrund der neuen Richtlinie, auch als "EU-Gebäuderichtlinie" oder "Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie"bezeichnet, sind die Klimaschutzziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Es soll damit ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen (Senkung der CO2-Emissionen) erfüllt werden, da nach den Erwägungsgründen der Richtlinie der Wohnsektor für über 40 % des Endenergieverbrauchsin der Europäischen Gemeinschaft verantwortlich ist.

Die Umsetzung in Österreich erfolgte durch das Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G).

Einflussgrößen

Thermografie
Thermografie

Was ist die Thermografie

Thermografie ist die Visualisierung von Infrarotstrahlung mit Hilfe einer Wärmebildkamera. Somit ist es möglich, Temperaturunterschiede sichtbar zu machen, was bei Gebäuden auf Probleme bei der Wärmedämmung hindeutet. "Warme" Bereiche zeigen an, dass an diesen Stellen Energieverluste auftreten, während an "kalten" Bereichen keine Energie in Form von Wärme austritt.

Wie nützt mir die Thermografie?

Aufgrund der Wärmebilder können Schwachstellen an der Isolierung festgestellt werden und gezielt behoben werden.

 

Wann kann eine thermografische Aufnahme gemacht werden?

Die thermografischen Aufnahmen können nur im Winter, während das Gebäude beheizt ist, gemacht werden. Je größer der Temperaturunterschied zwischen dem beheizten Innenraum und der kalten Außenluft ist, desto aussagekräftiger ist die Messung.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem thermografischen Gutachten und einem Energieausweis?

Ein thermografisches Gutachten ist eine Dokumentation aufgrund von Wärmebildern, die hierfür ausgewertet werden.

Der Energieausweis ist eine Berechnung des Energieverbrauchs eines Gebäudes unter Normbedingungen, wo das Heiz- und Nutzverhalten des Bewohners ausgeschlossen ist.