Nebenkosten bei Mietverträgen

 

1.Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):

1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. UST.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes. Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.

Dieser besteht aus:

·        Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,

·        Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Li1),

·        allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den miet-rechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwert-mietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Vermittlung durch Immobilienmakler

Höchstprovision (gemäß §§ 19ff IMV 1996) zuzüglich 20 % UST.

bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an

 Wohnungen, Einfamilienhäusern

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

• unbestimmte Zeit

oder

 Frist mehr als 3 Jahre.

3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen.

2 Bruttomonatsmietzinse

• Frist nicht mehr als 3 Jahre.

3 Bruttomonatsmietzinse
+ 5% der besonderen Abgeltungen.

1 Bruttomonatsmietzins

• bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre

oder auf unbestimmte Zeit.

Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse

Ergänzung um einen

½ Bruttomonatsmietzins

Untermietsverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von der Dauer.

1 Monatsbruttomietzins

1 Monatsbruttomietzins

Höchstprovision (gemäß §§ 19ff IMV 1996) zuzüglich 20 % UST. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete

an Geschäftsräumen aller Art

• unbestimmte Zeit

oder

Frist mehr als 3 Jahre.

3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen.

3 Bruttomonatsmietzinse

• Frist mindestens 2 Jahre und 

 nicht mehr als 3 Jahre.

3 Bruttomonatsmietzinse
+ 5% der besonderen Abgeltungen.

2 Bruttomonatsmietzins

• Frist weniger als 2 Jahre

3 Bruttomonatsmietzinse

+ 5% der besonderen Abgeltungen.

1 Bruttomonatsmietzins

• bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre

oder auf unbestimmte Zeit.

Ergänzung auf

3 Bruttomonatsmietzinse

Ergänzung um

1 Bruttomonatsmietzins

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).

Nebenkosten bei Pachtverträgen
1. Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes):
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovision
a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses.
Bei bestimmter Pachtdauer
· bis zu 6 Jahren .............................................................................................. 5 %
· bis zu 12 Jahren ............................................................................................ 4 %
· bis zu 24 Jahren ............................................................................................ 3 %
· über 24 Jahre ................................................................................................ 2 %
jeweils plus 20 % UST.
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % UST. vereinbart werden.
b) Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtzins.
Bei bestimmter Pachtdauer
· bis zu 5 Jahren .............................................................................................. 5 %
· bis zu 10 Jahren ............................................................................................ 4 %
· über 10 Jahre ................................................................................................ 3 %
jeweils plus 20 % UST.
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.